AGB

ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

der Firma STABIKON STAHL BIEGEN KONSTRUKTIONEN GmbH, Duisburg, Stand Januar 2004

1. ALLGEMEINES

1. a. Wenn nachfolgend von “Verkäufer” die Rede ist, so ist damit die Firma STABIKON STAHL BIEGEN KONSTRUKTIONEN GmbH gemeint, ist von “Käufer” die Rede, so ist damit der entsprechende Gegenpart, der Auftraggeber, Kunde oder Besteller gemeint.

1. b. Diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge, die der Verkäufer in Form von Lieferungen von Waren und/oder Dienstleistungen erbringt.

1. c. Vom Käufer verwendete Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen werden vom Verkäufer nicht akzeptiert, es sei denn, der Verkäufer stimmt diesen ausdrücklich und in schriftlicher Form zu. Die Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn der Verkäufer ihnen nicht nochmals nach Eingang bei ihm ausdrücklich widerspricht.

1. d. Maßgebend für die Auslegung von Vertragsformeln oder Handelsklauseln, die in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Bestellungen oder anderweitig verwendet werden sind die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.

2. VERTRÄGE

2. a. Angebote, Preisangaben und sonstige Mitteilungen des Verkäufers sind immer freibleibend und für den Verkäufer nicht verbindlich. Mündliche Zusagen und/oder Vereinbarungen verpflichten den Verkäufer erst, wenn er diese ausdrücklich und schriftlich bestätigt.

2. b. Besteht zwischen der Bestellung des Käufers und der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers ein Unterschied, so ist in diesem Fall die Bestätigung des Verkäufers verbindliche Vertragsgrundlage.

2. c. Alle Verträge, Vertragsänderungen, Vertragsergänzungen und sonstige Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich zwischen den Vertragspartnern festgelegt wurden.

3. LIEFERFRISTEN

3. a. Die Lieferverpflichtung des Verkäufers steht unter dem Vorbehalt richtiger, mangelfreier und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch den Zulieferer, es sei denn, die nicht richtige, mangelhafte oder verspätete Selbstbelieferung ist durch den Verkäufer verschuldet.

3. b. Die vereinbarten Liefertermine sind immer annähernd und unverbindlich.

3. c. Falls die Erfüllung der Lieferpflicht und/oder Leistungspflicht aufgrund höherer Gewalt nicht vom Verkäufer erbracht werden kann, ist dieser zur Einstellung der Lieferung und/oder Leistung berechtigt. Sollten die Umstände der höheren Gewalt länger als 2 Monate andauern, so sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag durch eine einzige schriftliche Erklärung aufzulösen.

3. d. Unter höherer Gewalt wird insbesondere und unter anderem immer verstanden:
– Betriebsstörungen und Betriebsunterbrechungen jeder Art und gleich welcher auch bei den Zulieferunternehmungen (siehe 3.a.)
– verzögerte oder verspätete Lieferung seitens des Lieferanten,
– Transportschwierigkeiten oder Transporthindernisse gleich welcher Art, die Entstehungsursache, behindern,
– Import- und/oder Exportbeschränkungen gleich welcher Art.

3. e. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2. c. und auch ohne den Fall der höheren Gewalt gewährt die Überschreitung der annähernd mitgeteilten Lieferfrist dem Käufer nicht das Recht auf Vertragsauflösung und/oder Schadensersatz, es sei denn, der Käufer weißt dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach.

3. f. Für die Einhaltung der Lieferfrist und des Liefertermins ist der Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft maßgebend.

3. g. Im Falle des Lieferverzugs kann der Käufer eine angemessene Nachfrist einräumen und nach deren erfolglosem Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Als angemessen gilt eine Nachfrist, wenn sie einen Zeitraum in Dauer der Hälfte des ursprünglich genannten Liefertermins, mindestens jedoch 5 Werktage nennt. Schadensersatzansprüche richten sich in diesen Fällen nach Abschnitt 10 dieser Bedingungen.

3. h. Der Verkäufer ist berechtigt zu einem früheren als dem angegebenen und vereinbarten Liefertermin, auch teilweise, anzuliefern, es sei denn, der Verkäufer hat die frühere Anlieferung der Ware ausgeschlossen. Die Zahlungsfrist beginnt im Fall der früheren, auch teilweisen Anlieferung mit Anlieferdatum, spätestens jedoch mit Rechnungsdatum.

3. i. Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Veränderungen des ursprünglichen Vertrags haben Einfluss auf den ursprünglich geplanten und unverbindlichen Liefertermin. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Konsequenz der Veränderung auf den Liefertermin schriftlich anzuzeigen.

4. PREISE

4. a. Die vom Verkäufer abgegebenen Preise sind exklusive Umsatzsteuer und sonstiger über den Verkauf, die Leistung und die Lieferung erhobenen staatlichen Lasten und basieren auf Lieferung ab Werk, „ex works“ (Incoterms). Sollten nach Vertragsabschluß ein oder mehrere Selbstkostenpreisfaktoren eine Erhöhung erfahren, auch wenn dies infolge vorhersehbarer Umstände geschieht, ist der Verkäufer berechtigt, den vereinbarten Preis in entsprechendem Umfang zu erhöhen.

4. b. Preiskalkulationen des Verkäufers basieren immer auf der Annahme einer ungeteilten, unveränderten und angebotskonformen Auftragserteilung des Käufers. Bei geteilter, veränderter oder nicht angebotskonformer Auftragserteilung des Käufers behält der Verkäufer sich das Recht vor, ein neues und ebenfalls freibleibendes und unverbindliches Angebot abzugeben.

4. c. Erfährt der Vertrag nach Abschluß eine durch den Käufer angezeigte und vorher nicht bestellte Änderung, Erhöhung, Reduzierung oder Ergänzung, so ist der Käufer dem Verkäufer zum Ersatz der dadurch verursachten Kosten verpflichtet.

5. SACHMÄNGELHAFTUNG

5. a. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich auf eventuelle Abweichungen vom Sollzustand zu kontrollieren. Beanstandungen müssen beim Verkäufer schriftlich innerhalb von sieben Tagen nach Lieferdatum angezeigt werden. Sachmängel, die auch nach sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unter sofortiger Einstellung der Weiterverarbeitung, unverzüglich nach Entdeckung und unter Einhaltung der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.

5. b. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge hat der Verkäufer die Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung dieser Maßnahme kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel unerheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Käufer nur das Minderungsrecht zu.

5. c. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Mangelbeseitigung übernimmt der Verkäufer nur, soweit diese im Einzelfall und im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware angemessen ist, höchstens jedoch 10 % des Auftragswertes.

5. d. Ist eine Abnahme der Ware im Betrieb des Verkäufers oder dessen Zulieferers durch den Käufer erfolgt so ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Käufer ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn ihm der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

5. e. Erfolgt die Abnahme ohne Verschulden des Verkäufers nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware ohne Abnahme auf Kosten und Gefahr des Käufers zu versenden oder zwischen zu lagern. Der Käufer hat in diesem Fall alle diejenigen zusätzlichen Kosten und Gefahren zu tragen, welche nicht angefallen wären, hätte der Käufer die Abnahme vereinbarungsgemäß im Werk des Verkäufers vorgenommen.

5. f. Die Sachmängelhaftung findet keine Anwendung, falls:
– und solange der Käufer dem Verkäufer gegenüber in Verzug befindlich ist,
– die Ware nicht üblichen Umständen ausgesetzt wurde,
– die Ware unsorgsam oder unsachgemäß behandelt wurde,
– die Ware länger als üblich qualitätsmindernd gelagert wurde,
– der Käufer dem Verkäufer die Möglichkeit der Untersuchung der Ware verwehrt,
– die Lieferung über ein Jahr zurückliegt.

5. g. Der Verkäufer garantiert nicht und hat auch niemals garantiert oder gewährleistet, dass sich die gelieferte Ware für das Ziel eignet, für das der Käufer die Ware bearbeiten, nutzen lassen will oder nutzt.

5. h. Der Käufer hat nicht das Recht, fällige Zahlungen aufgrund von noch nicht beseitigten oder schwebenden Sachmangelschäden komplett oder teilweise zurück zu halten oder sonst wie Verrechnungen jedweder Art vor zu nehmen, es sei denn, der Verkäufer stimmt dem schriftlich zu.

5. i. Weitergehende Haftungen richten sich nach Abschnitt 10. dieser Bedingungen.

6. QUALITÄT, NORMUNG UND GEWICHTE

6. a. Güten und Maße bestimmen sich aus den bei Vertragsabschluß gültigen Normen der DIN und EN, mangels solcher der Werkstoffblätter, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Bescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Gewichten und Verwendbarkeiten gelten nicht als Angabe zur Beschaffenheit, als zugesicherte Eigenschaft oder als Garantie.

6. b. Die Waren werden unter Beachtung der gängigen Toleranzen für Abmessungen, Mengen und Gewichten geliefert und berechnet.

7. VERSAND UND GEFAHRÜBERGANG

7. a. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Waren hat der Käufer unverzüglich abzunehmen. Andernfalls ist der Verkäufer nach schriftlicher Mahnung berechtigt, die Waren auf Kosten des Käufers und nach Wahl des Verkäufers zu versenden oder zu lagern. Der Verkäufer ist berechtigt, die Waren sofort zu berechnen.

7. b. Mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer geht jede Gefahr bei allen Lieferkonditionen, auch frei Haus oder Frankolieferungen auf den Käufer über. Das Transportmittel wählt der Verkäufer.

7. c. Die Ware wird unverpackt und, soweit unanfällig auf äußere Einflüsse, ungeschützt geliefert. Soweit erforderlich oder vom Käufer gewünscht, sorgt der Verkäufer auf Kosten des Käufers für Verpackung, Transport- und Schutzmittel in der Art, wie die Erfahrungswerte des Verkäufers es erfordern. Der Verkäufer hat die Wahl, das Verpackungsmaterial zurück zu nehmen oder vom Käufer entsorgen zu lassen. Kosten des Käufers im Zusammenhang mit dem Rücktransport oder für die Entsorgung entstehen dem Verkäufer dadurch nicht. Hat der Käufer die Verpackungsleistung bestellt und/oder sind die Kosten für das Verpackungsmaterial im Bestellwert nicht teilbar enthalten, geht das Eigentum in gleicher Art und Weise über wie das des Materials.

8. ZAHLUNG

8. a. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung und ohne Abzug fällig. Die Zahlung ist so vorzunehmen, dass der Verkäufer am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen kann. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.

8. b. Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist der Verkäufer berechtigt, den ihm dadurch entstehenden Schaden, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz, an den Käufer zu berechnen.

8. c. Der Käufer befindet sich mit Ablauf des zehnten Tages nach Fälligkeit in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

8. d. Ein vereinbartes Skonto setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers zum Zeitpunkt der Skontierung voraus.

8. e. Die Skontofrist beginnt ab Rechnungsdatum.

8. f. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass ein Zahlungsanspruch des Verkäufers gefährdet ist oder sein wird, oder treten andere Umstände ein, die auf eine Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers schließen lassen, so stehen dem Verkäufer die Rechte aus § 321 BGB zu, ohne dazu verpflichtet zu sein, irgendeinen Schaden des Käufers zu ersetzen.. Überdies ist der Verkäufer berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus laufenden Geschäftsverbindungen mit dem Käufer fällig zu stellen.

9. EIGENTUMSVORBEHALT

9. a. Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der Saldoforderungen, die dem Verkäufer im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z. B. aus Akzeptantenwechseln, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

9. b. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von 9. a. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer dem Verkäufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer. Die Miteigentumsrechte des Verkäufers gelten als Vorbehaltsware im Sinne von 9. a.

9. c. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. 9. d. bis 9. f. auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

9. d. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht vom Verkäufer verkauften Waren veräußert, so wird dem Verkäufer die Forderung aus Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentum gem. 9. b. hat, wird dem Verkäufer ein seinem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. 9. e. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Der Verkäufer wird von seinem Widerrufsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass dessen Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Verkäufer zu unterrichten, soweit er das nicht selber tut, und dem Verkäufer die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

9. f. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen.

9. g. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Käufers zu betreten und dessen für den Rücktransport erforderlichen Anlagen zu benutzen. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch des Verkäufers aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.

9. h. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o. ä.) insgesamt um mehr als 50 %, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.

10. VERJÄHRUNG UND HAFTUNGSBEGRENZUNG

10. a. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet der Verkäufer, auch für dessen leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
Im übrigen ist die Haftung des Verkäufers, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.

10. b. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit der Verkäufer die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen hat, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

10. c. Soweit nicht anders vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen den Verkäufer aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, welche entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart und durch den Verkäufer bestätigt. Davon unberührt bleibt die Haftung des Verkäufers aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach §§ 478, 479 BGB.

10. d. Zur Sicherheit des Käufers können durch schriftliche Erklärung beider Parteien die dem Verkäufer zustehenden Haftungsansprüche / Gewährleistungsansprüche gegen den Vorlieferanten des Verkäufers an den Käufer abgetreten werden. Die Abtretungserklärung gilt als erfolgt, sobald zusätzlich eine vom Vorlieferanten des Verkäufers rechtsverbindlich unterschriebene Zustimmungserklärung vorliegt. Kommt die Abtretung demgemäß rechtswirksam zustande, erlöschen damit alle Haftungsansprüche / Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer.

11. SONSTIGE BEDINGUNGEN

11. a. Die vom Verkäufer herausgegebenen oder übergebenen Konstruktionen, Entwürfe, Kataloge, Prospekte dürfen vom Käufer nur für vertraglich vorgesehene Zwecke verwertet werden. Jede andere Verwertung ist ausgeschlossen, insbesondere die Nachahmung, die Vervielfältigung, die Verbreitung und die Ausstellung.

11. b. Übernehmen der Verkäufer auch die Herstellung, Verlegung, den Einbau oder die Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, so kann die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) Vertragsgrundlage sein. Käufer und Verkäufer haben eindeutig und schriftlich zu vereinbaren, dass die VOB/B Vertragsgrundlage sein soll. Wird die VOB/B nicht als Vertragsgrundlage vereinbart, gilt das unter 12 genannte anzuwendende deutsche Recht, insbesondere das BGB und das HGB. 11. c. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung, Farbe, Ausführung und Beschaffenheit, deren Eigenschaften als nicht zugesichert gelten.

12. GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT UND ANZUWENDENDES RECHT

12. a. Gerichtsstand ist Duisburg, Deutschland.

12. b. Erfüllungsort ist der Ort der Abnahme, somit der Ort, an dem der Frachtführer die Ware zum Zweck der Anlieferung an den Käufer übernimmt, die Werke unserer Kooperationspartner und die Werke unserer Zulieferer.

12. c. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt in Ergänzung dieser Bedingungen das deutsche Recht, insbesondere das BGB und das HGB. Die Bestimmungen des UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.

13. SPEICHERUNG VON DATEN

13. a. Alle geschäftsrelevanten Daten des Käufers werden in der Elektronischen Datenverarbeitung des Verkäufers gespeichert.

14. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ ganz oder teilweise unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen sollen solche Regelungen treten, die den wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich erreichen.